Verlustvorträge in Share Deals in Finnland
Mai 2017

Verlustvorträge in Share Deals in Finnland

Die Parteien von M&A-Transaktionen in Finnland können einem steuerrechtlichen Problem begegnen. Wenn die Gesellschaft, die in einem Share Deal verkauft werden soll, Verluste aus früheren Geschäftsjahren vorgetragen hat, birgt die Übertragung der Anteile die Gefahr des Untergangs dieser Verlustvorträge.

Der Untergang aller Verlustvorträge ist nach finnischem Recht die allgemeine Regel, wenn mehr als die Hälfte der Anteile direkt oder indirekt veräußert werden. Auf Antrag kann die Steuerverwaltung „aus besonderen Gründen, wenn dies für die Fortführung des Betriebs der Körperschaft notwendig ist,“ eine Ausnahme gewähren.

In der Vergangenheit hat sich die Steuerverwaltung sehr zurückhaltend bei der Gewährung von Ausnahmegenehmigungen gezeigt. Für den Löwenanteil der Transaktionen wurde keine Ausnahme gewährt. Die hergebrachte Liste der Ausnahmetatbestände ist kurz und enthält nur sehr spezifische Fälle: Generationenwechsel im Familienbetrieb, Verkauf der Gesellschaft an ihre eigenen Mitarbeiter, Verkäufe innerhalb des Konzerns, Verkauf von Schubladengesellschaften.

Zuletzt haben höchstrichterliche Entscheidungen zu einer gewissen Bewegung in Richtung einer nachgiebigeren Praxis geführt. Speziell eine Präzedenzentscheidung aus dem Jahr 2013 ist zu nennen. Dort befand es das Oberste Verwaltungsgericht als ausreichend, dass die Gesellschaft ihren Betrieb nach der Transaktion fortsetzt, dass die Verlustvorträge für den weiteren Betrieb erforderlich sind und die Verluste nicht zur Handelsware gemacht wurden.

Es ist zu früh, um von einer gefestigten neuen Praxis zu sprechen. Der Standpunkt der Steuerverwaltung bleibt derzeit noch unbestimmt. Die von dieser herausgegebenen Steuerleitfäden nehmen die Existenz der neuen Gerichtsentscheidungen zur Kenntnis, enthalten sich aber dezidiert einer Aussage über mögliche Konsequenzen für die Entscheidungspraxis der Behörde.

Für einzelne Transaktionen kann der Unsicherheit damit begegnet werden, dass eine Ausnahme bereits im Vorfeld beantragt wird. Dabei muss die beabsichtigte Transaktion hinreichend konkretisiert werden, um der Behörde eine Entscheidung zu ermöglichen.