Investitionen in Projekte in Finnland
Kernthemen für Transaktionen
Juni 2017

Investitionen in Projekte in Finnland

Kernthemen für Transaktionen

Finnland ist ein attraktives Zielland für internationale Investoren geworden, die zuverlässige und ertragreiche Investitionsobjekte suchen. Dieser Artikel beleuchtet einige zentrale Punkte, die für die Parteien von Projekttransaktionen von Bedeutung sind.

Finnland verfügt über eine stabile Wirtschaft und ein verlässliches politisches Umfeld. Als Mitglied der Eurozone ist Finnland für Investoren aus Europa leicht zugänglich. Der finnische Immobilienmarkt ist bereits seit Jahren ein beliebtes Spielfeld für internationale Fonds.

In der jüngeren Vergangenheit sind auch Investitionen in Industrieanlagen sowie in die Infrastruktur im Kommen, mit einem Schwerpunkt auf Energieprojekten, speziell mit erneuerbaren Energien. Es wird erwartet, dass dieser Trend anhält.

Struktur einer finnischen Projektgesellschaft

Wie in anderen Ländern werden einzelne Projekte auch in Finnland gemeinhin im Rahmen einer Projektgesellschaft (Single Purpose Vehicle, SPV) organisiert. In Finnland geschieht dies fast ausnahmslos in der Rechtsform der finnischen Aktiengesellschaft (osakeyhtiö, Oy).

Die Oy ist als selbstständige Rechtsperson „konkursfern“, d.h. die Insolvenz der SPV gefährdet die Muttergesellschaft nicht über den drohenden Verlust der Investitionen, welche sie der SPV in Form von Eigenkapital oder Darlehen begeben hat. Auch die Assets der SPV werden als solche nicht von der Insolvenz der Muttergesellschaft betroffen und können daher als Sicherheiten bei der Non-Recourse-Finanzierung oder anderen Finanzinstrumenten dienen.

Das Mindestaktienkapital in der privaten Aktiengesellschaft beträgt EUR 2.500. Die Satzung enthält die grundlegenden Regelungen betreffend die Struktur und Leitung der Gesellschaft. Das Gesetz lässt den Gründern neuer Gesellschaften bei der Formulierung der Satzung weiten Gestaltungsspielraum. Wird die SPV von mehreren Investoren gehalten, kann die Satzung detaillierte Regelungen zu Stimmrechten, Gewinnverteilung, Vorkaufsrechten oder Formalitäten der Beschlussfassung enthalten.

Das zentrale Geschäftsführungsorgan der Gesellschaft ist der Vorstand (hallitus), bestehend aus einem oder mehreren Mitgliedern. Werden weniger als drei Mitglieder ernannt, muss auch ein Stellvertreter bestimmt werden.

Mitglieder des Vorstands müssen nicht unbedingt regelmäßig in der Gesellschaft arbeiten. Der Vorstand ist aber das für die Leitung der Gesellschaft letztverantwortliche Organ. Ihm obliegt die Überwachung und Anweisung des Geschäftsführers.

Zusätzlich zum Vorstand kann die Gesellschaft einen Geschäftsführer (toimitusjohtaja) bestimmen. In der Praxis hat die große Mehrheit der finnischen Gesellschaften einen Geschäftsführer. Wenn ein solcher benannt ist, leitet er die täglichen Geschäfte der Gesellschaft. Er ist auch für die ordnungsgemäße Buchhaltung verantwortlich. Die Befugnisse des Geschäftsführers beschränken sich auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Vertragsgestaltung für Projektkäufe

Das Vertragswerk für eine Projektakquisition in Finnland sollte dem finnischen Recht unterstellt werden. Zwar können sich die Parteien grundsätzlich auf das Recht ihrer Wahl einigen, die eigentlichen Übertragungsakte müssen aber nach finnischem Recht erfolgen, und viele Bestimmungen zu Geschäftsführung, Steuern usw. müssen im finnischen Rechtsumfeld funktionieren.

Es ist in Finnland allerdings heutzutage Standard, Verträge in englischer Sprache zu entwerfen und dabei so detaillierte Bestimmungen zu treffen, dass die Möglichkeit unerwarteter Effekte des anzuwendenden Rechts minimiert wird.

Das finnische Recht mutet den Parteien keine übermäßigen Formalitäten zu. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen geschieht durch einfache Vereinbarung ohne Beteiligung von Notaren oder Behörden. Das Gleiche gilt für die Übertragung der meisten Assets in einem Asset Deal. Nur die Übertragung von Grundstücken erfordert die Beiziehung eines Gemeindebeamten.

Es ist zwar nicht notwendig, aber üblich, den Kaufvertrag durch einzelne Übertragungsurkunden hinsichtlich bestimmter Assets zu ergänzen. Hierzu gehören Gesellschaftsanteile, Immobilien, Genehmigungen und bestimmte Vertragsbeziehungen. Verschiedene praktische Erwägungen sind hierfür maßgeblich, nicht zuletzt die Tatsache, dass bestimmte Übertragungen bei der Steuerverwaltung oder bei öffentlichen Registern anzumelden sind und dann öffentlich zugänglich werden. Die Verwendung separater Übertragungsurkunden vermeidet das Öffentlichwerden kaufmännischer Einzelheiten.

Haftung und Due Diligence

Wie in anderen Rechtskreisen enthält auch im finnischen Recht ein typischer Projektkaufvertrag ausführliche Bestimmungen zur Haftung des Verkäufers, insbesondere Garantien und Maßgaben zum Umfang und zur Begrenzung der Haftung im Fall der Nichterfüllung von Garantien.

Bei der Vertragsgestaltung sollte man die Tatsache im Auge behalten, dass das finnische Rechtssystem geneigt ist, auch explizite Vertragsregelungen zur Haftung unbeachtet zu lassen, wenn ein Gericht sie für unangemessen hält. Keine Partei kann sich auf Klauseln verlassen, die sie von ihrer eigenen Sorgfalt freizeichnen.

Für den Verkäufer ist es üblich, dass er jede Haftung auf die im Vertrag ausdrücklich übernommenen Garantien beschränkt. Wenn aber das Gericht (oder das Schiedsgericht) der Meinung ist, dass bekannte relevante Tatsachen nicht in angemessener Weise offengelegt worden sind, kann es die Haftungsbeschränkung außer Acht lassen. Daher erfordert es die Risikokontrolle des Verkäufers, dass dieser sich selbst ein Bild von den Fakten macht, die offengelegt werden sollten. Diesen Vorgang bezeichnet man gemeinhin als Verkäufer-Due-Diligence. Es versteht sich von selbst, dass sich der Verkäufer auch davon vergewissern muss, dass die tatsächlich gegebenen Garantien auch zutreffen.

Für den Käufer seinerseits ist es riskant, sich völlig auf die Garantien des Verkäufers zu verlassen, wenn der Käufer die Möglichkeit gehabt hätte, die Fakten in einer eigenen Due-Diligence-Prüfung zu untersuchen. Das Maß an Sorgfalt, das vom Käufer erwartet wird, hängt von den Umständen ab – unter anderen dem Wert der Transaktion, der Verfügbarkeit von Dokumentation und der Sachkenntnis der Parteien. Wenn die erwartete Sorgfalt nicht beachtet wird, kann der Käufer daran gehindert sein, sich auf die betreffende Garantie zu berufen, oder muss er Kürzungen seiner Ansprüche hinnehmen.