Sicherheiten für die Projektfinanzierung in Finnland
März 2019

Sicherheiten für die Projektfinanzierung in Finnland

Da der Rückgriff auf die Projektinhaber und Projektträger im Rahmen der Projektfinanzierung generell ausgeschlossen ist, erwarten Finanzierer ein umfängliches Sicherheitenpaket, das die Projektgesellschaft („SPV“) und deren Vermögen umfasst.

Im finnischen Recht können alle übertragbaren Vermögensgegenstände mit wirtschaftlichem Wert als Sicherheiten dienen. Bei bestimmten Gegenständen ist das notwendige Verfahren allerdings derart aufwändig, dass dies für ein Projekt mit laufenden Vorgängen untragbar ist. Dies wird üblicherweise bei der Bestimmung des Sicherheitenpakets berücksichtigt.

Grundstücke und Pachtrechte

In Finnland geschieht die Immobiliarsicherung in Form einer Hypothek. Die Hypothek ist eine registrierte Verpfändung, die akzessorisch zur gesicherten Forderung ist.

Die Entstehung einer Hypothek erfordert die Eintragung der Hypothek im Grundregister. Im Zuge der Eintragung wird durch die Registerbehörde ein Hypothekenbrief ausgestellt. Die wirksame Entstehung des Grundpfandrechts setzt voraus, dass der Hypothekenbrief dem Gläubiger übergeben wird.

Seit Juni 2017 werden neue Hypothekenbriefe lediglich in elektronischer Form ausgestellt. Die physische Übergabe wird ersetzt durch die Eintragung in einem elektronischen Register.

Eingetragene Pachtrechte und andere Nutzungsrechte können ebenfalls vermittels einer Hypothek verpfändet werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wenn das Projekt auf gepachtetes Land angewiesen ist, sollte man im Hinblick auf eine spätere Projektfinanzierung sicherzustellen, dass die Pachten die Voraussetzungen einer Verpfändung erfüllen. In diesem Fall bieten diese der finanzierenden Bank die gleiche Sicherheit wie Grundstückseigentum.

Hypotheken bieten den Darlehensgebern ein hohes Maß an Schutz vor Drittgläubigern. Jedoch ist die Verwertung zu einem gewissen Grad umständlich, da immer ein Gerichtsurteil oder Schiedsspruch notwendig ist, auf dessen Grundlage dann die eigentliche Verwertung durch einen Gerichtsvollzieher im Rahmen eines gesetzlich geregelten Vollstreckungsverfahrens erfolgt, für gewöhnlich durch öffentliche Versteigerung oder auch durch privaten Verkauf.

Bewegliches Vermögen

Bewegliche Sachen, wie Maschinen und Ausstattung, können auf verschiedene Weise als Sicherheit verwendet werden.

Soweit bewegliche Sachen (nach finnischem Recht umfasst dies auch Gebäude) einem Grundstück dienen und in hinreichendem räumlichem Zusammenhang zu diesem stehen, können sie als Bestandteil oder Zubehör des Grundstücks angesehen werden. Sie werden dann von einer das Grundstück betreffenden Hypothek miterfasst, was für den Darlehensgeber generell von Vorteil ist. Es ist nicht immer offensichtlich, ob gewisse bewegliche Sachen Zubehör des Grundstücks darstellen. Es ist möglich (und in vielen Fällen ratsam), die Zubehöreigenschaft im Grundregister klarzustellen.

Andere bewegliche Sachen können im Prinzip im Wege der Verpfändung als Sicherheit verwendet werden. Jedoch setzt die Wirksamkeit der Verpfändung die Übergabe des betreffenden Gegenstands an den Gläubiger (den Darlehensgeber) voraus. Natürlich ist die Übergabe betrieblich benötigter Gegenstände an den Finanzierer nicht mit dem Zweck der Finanzierung laufender Geschäftstätigkeiten zu vereinbaren. Deshalb ist es üblich, im Rahmen von Projektfinanzierungen auf die Verpfändung einzelner beweglicher Sachen zu verzichten.

Stattdessen wird bewegliches Vermögen im Wege einer sogenannten Betriebshypothek in das Sicherheitenpaket aufgenommen. Die Betriebshypothek entsteht durch die Registrierung im betreffenden Register und umfasst das gesamte bewegliche Vermögen eines Unternehmens, soweit es nicht für andere Formen von Hypotheken geeignet ist. Die Betriebshypothek bietet keine vollständige Sicherheit, jedoch ist der Pfändungsgläubiger im Insolvenzfall berechtigt, die Hälfte des Erlöses aus der Liquidierung der umfassten Gegenstände bevorzugt zu erhalten.

Forderungen und Bankkonten

Die Verpfändung von Rechten aus den zentralen Projektverträgen ist ein wesentlicher Bestandteil des Sicherheitenpakets. Forderungen werden verpfändet durch Pfandvertrag zwischen dem Sicherungsgeber, also dem Gläubiger der verpfändeten Forderung, und dem Sicherungsnehmer, also der finanzierenden Bank. Das Pfandrecht genießt erst dann Schutz gegenüber Drittgläubigern, wenn der Schuldner der Forderung von der Verpfändung in Kenntnis gesetzt wird.

In der Praxis wird regelmäßig vereinbart, dass der Sicherungsgeber die Forderungen ungeachtet des Pfandrechts einziehen darf, solange im gesicherten Darlehensverhältnis keine Störungen auftreten. Der Bestand des Pfandrechts ist in diesem Fall nicht vollständig gegen Dritte geschützt, bis der Schuldner angewiesen wird, keine Zahlungen mehr an den ursprünglichen Gläubiger vorzunehmen. Diese Folge wird von Finanzierern in Finnland generell hingenommen, da die Umleitung der Zahlungsflüsse über den Darlehensgeber aus praktischer Sicht meist nicht darstellbar ist.

Ein Bankkonto kann auf ähnliche Weise wie eine Forderung verpfändet werden. Die komplette Vollendung einer Verpfändung würde erneut voraussetzen, dass die Bank angewiesen wird, keine Zahlungen mehr an den Pfändungsschuldner, d.h. den Kontoinhaber, zu leisten. Es entspricht jedoch der üblichen Marktpraxis, diese Anweisung zurückzustellen und die Nutzung des verpfändeten Bankkontos bis zum Eintritt von Leistungsstörungen zu erlauben.

Gesellschaftsanteile

Von den Projektinhabern wird regelmäßig erwartet, dass sie ihre Anteile an der Projektgesellschaft als Sicherungsmittel zur Verfügung stellen.

Anteile an Aktiengesellschaften können im Wege einer einfachen Pfandvereinbarung verpfändet werden. Das weitere Verfahren hängt davon ab, ob für die betreffenden Aktien Aktienbriefe ausgestellt worden sind. Ist dies der Fall, muss der Aktienbrief an den Pfandgläubiger indossiert und diesem ausgehändigt werden. Ansonsten muss die Verpfändung der Gesellschaft, deren Anteile verpfändet wurden, angezeigt und durch deren Vorstand im Aktionärsregister eingetragen werden.

Die Verwertung von Aktienpfandrechten ist wesentlich einfacher als die einer Hypothek. Die Parteien können generell das Verfahren der Verwertung frei vereinbaren. In Projektfinanzierungen wird der Bank üblicherweise das Recht eingeräumt, die Gesellschaftsanteile im Zusammenhang mit den vereinbarten Eintrittsrechten freihändig zu verkaufen.

Security Agent

Obwohl dem finnischen Recht der Begriff einer Treuhand als solcher fremd ist, ist die Nutzung von Security Agents im Rahmen von Konsortialdarlehen seit langer Zeit gängige Praxis und seit 2017 auch ausdrücklich gesetzlich anerkannt.

Der Security Agent kann als Vertreter auftreten und die Sicherheit im Namen der Sicherungsgläubiger verwerten, wenn dies in den betreffenden Finanzierungsverträgen entsprechend vereinbart wurde. Oft findet sich die Bestimmung eines Security Agents auch in Kreditverträgen mit nur einem Darlehensgeber, um eine spätere Syndizierung des Darlehens zu ermöglichen.