Besteuerung einer Projektakquisition in Finnland
Syyskuu 2025

Besteuerung einer Projektakquisition in Finnland

Steuerliche Überlegungen sind ein wichtiger Bestandteil jeder Projektakquisition in Finnland. Eine sorgfältige Planung und Dokumentation ist unerlässlich, um unerwartete Haftungen zu vermeiden und die Transaktionsstruktur zu optimieren.

Mehrwertsteuer

Im Allgemeinen unterliegen Share Deals in Finnland nicht der Mehrwertsteuer. Asset Deals erfordern dagegen einen differenzierteren Ansatz, da jede Anlageklasse für die umsatzsteuerliche Behandlung individuell bewertet werden muss.

Die meisten Vermögensübertragungen unterliegen der Mehrwertsteuer.

Bestimmte Posten, wie z.B. Anteile an Tochtergesellschaften, Immobilien und vergleichbare Rechte, sind von der Mehrwertsteuer befreit.

Die Übertragung von Wirtschaftsgütern kann in Gänze von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn es sich bei der Übertragung um eine Betriebsübertragung, d.h. die Übertragung eines kompletten operativen Geschäftsbereichs, handelt. Viele Projektakquisitionen fallen in diese Kategorie, aber Grenzfälle sind häufig.

Um Unsicherheiten zu bewältigen, sollten Verträge Bestimmungen enthalten, die das Mehrwertsteuerrisiko verteilen und klarstellen, wie der Kaufpreis zwischen steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Posten aufgeteilt wird.

Verkehrsteuer

Im Allgemeinen unterliegt die Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft nach finnischem Recht einer Verkehrsteuer. Der Steuersatz beträgt 1,5 % des Kaufpreises.

Bei einem Asset Deal wird die finnische Verkehrsteuer nur insoweit fällig, als die Übertragung Anteile an einer Gesellschaft (z. B. einer Tochtergesellschaft) oder in Finnland belegene Immobilien umfasst. Für Immobilien beträgt der Verkehrssteuersatz 3,0 %. Wichtig für die meisten tatsächlichen Projekte ist, dass der Begriff des Immobilieneigentums Nutzungsrechte wie Pachtverträge umfasst. Es ist notwendig, den steuerlich unterschiedlich behandelten Vermögenswerten jeweils Teile des Kaufpreises zuzuordnen.

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist die Zahlung der Verkehrsteuer eine Verpflichtung des Käufers. Ist der Käufer nicht in Finnland steuerlich ansässig, geht die Haftung auf den Verkäufer über. Sofern es sich bei der übertragenen Gesellschaft nicht um eine Immobiliengesellschaft handelt, wird die finnische Grunderwerbsteuer überhaupt nicht fällig, wenn keine der Parteien der Übertragung in Finnland steuerlich ansässig oder eine finnische Zweigniederlassung eines ausländischen Finanzinstituts oder Wertpapierdienstleisters ist.

Einkommensteuer auf Verkaufsgewinne

Nach finnischem Steuerrecht unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten in der Regel der Einkommensteuer, im Falle von Kapitalgesellschaften mit dem Körperschaftsteuersatz von derzeit 20 %. Dies gilt sowohl für einen Share Deal als auch für einen Asset Deal. Die Steuer wird auf der Grundlage der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und der ursprünglichen Investition des Verkäufers berechnet.

Als wichtige Ausnahme ist der aus der Veräußerung von Anteilen erzielte Gewinn von der Veräußerungsgewinnsteuer befreit, wenn die Anteile zum operativen Vermögen des veräußernden Unternehmens gehören. Die Befreiung wird in der Regel nicht für Transaktionen von Investoren in Projektgesellschaften gelten, bei denen das Projekt nicht mit dem eigenen Geschäftsbetrieb des Verkäufers interagiert.

Wenn der Verkäufer eines finnischen Projekts nicht in Finnland steuerlich ansässig ist, müssen die Grundsätze internationalen Steuerrechts berücksichtigt werden. In diesen Fällen bestimmen die einschlägigen Steuerabkommen zwischen Finnland und dem Heimatland des Verkäufers das Recht Finnlands, den Veräußerungsgewinn zu besteuern.