Erneuerbare in Finnland: Besteuerung
Syyskuu 2024

Erneuerbare in Finnland: Besteuerung

Körperschaftsteuer

In Finnland wird das Körperschaftseinkommen mit einem allgemeinen Steuersatz von 20 % besteuert. Ausländische Gesellschaften sind für ihre in Finnland stammenden Einkünfte steuerpflichtig, insbesondere für bestimmte Einnahmequellen im Zusammenhang mit finnischen Unternehmen und Immobilien, sowie für Tätigkeiten, die von einer Betriebsstätte aus ausgeübt werden. Die Einzelheiten hängen von den für jedes Land geltenden Steuerabkommen ab. Insbesondere Grundstücksrechte und Zweckgesellschaften sowie ein fester Sitz oder eine ausreichend lange Bautätigkeit können dazu führen, dass die Steuerpflicht und die damit verbundenen Registrierungs-, Buchhaltungs- und Steuererklärungspflichten entstehen.

Der Fiskalplan der finnischen Regierung sieht eine Steuergutschrift für große grüne Investitionen vor, die den Übergang zu einer Netto-Null-Wirtschaft fördern soll. Dazu gehören Sektoren wie die Batterieproduktion, Wasserstoffprojekte und die Herstellung sauberen Stahls. Der Plan sieht einen steuerlichen Abzug von 20 % von der Körperschaftsteuer bis zu 150 Millionen Euro vor.

Grundsteuer

Ein wesentlicher Bestandteil der Betriebsausgaben für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und ein wesentlicher Anreiz für die lokale Entwicklung ist die Grundsteuer, die an die Gemeinde zu zahlen ist.

Der Grundsteuersatz wird von der Gemeinde festgelegt. Der Höchstsatz liegt zwischen 1 % und 6 % für Immobilien im Allgemeinen (je nach Art des Grundstücks) und 3,1 % für Kraftwerke wie Wind- und Solarparks mit einer Kapazität von 10 MVA oder mehr.

Der anfängliche Steuerwert beträgt 75 % der Baukosten der steuerpflichtigen Bauteile, der dann jährlich um 2,5 % auf 40 % des ursprünglichen Steuerwerts abgeschrieben wird.

Bei Windkraftanlagen sind unter anderem das Fundament, der Turm und die Außenhülle der Gondel steuerpflichtig. Maschinen und Geräte (z. B. Rotorblätter) sind in den Steuerbemessungsgrundlagen nicht enthalten. Zu den steuerpflichtigen Komponenten für PV-Anlagen gehören Fundamente und Montagekonstruktionen.

Projekt M&A

Verkehrsteuer

Die Verkehrsteuer wird auf die Übertragung von Immobilien (Steuersatz 3 %) und Anteilen an finnischen Unternehmen (Steuersatz 1,5 %) erhoben. Da auch Pachtverträge als Immobilien gelten, wird die Verkehrsteuer im Zusammenhang mit Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien in der Regel sowohl beim Kauf von Projekt-Assets als auch von Gesellschaftsanteilen ausgelöst. Der Erwerb von Anteilen zwischen zwei ausländischen Unternehmen unterliegt nur dann der finnischen Grunderwerbsteuer, wenn das Zielunternehmen hauptsächlich im Immobilienbereich tätig ist. Die fällige Zahlung der Grunderwerbsteuer ist eine Voraussetzung für die Eintragung der Übertragung von Grundrechten und für die Aufnahme in die Gesellschafterliste der Gesellschaft.

Umsatzsteuer

Verkäufe von Gesellschaftsanteilen (Share Deals) unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Dagegen haben Asset Deals in der Regel Auswirkungen auf die Umsatzsteuer, mit Ausnahme insbesondere von bestimmten Unternehmensübertragungen und der Übertragung von Landrechten. Der Steuersatz beträgt ab September 2024 25,5 %. Die Haftung für die Zahlung der Umsatzsteuer liegt in der Regel beim Verkäufer, bei bestimmten grenzüberschreitenden Anwendungen gelten jedoch Reverse-Charge-Verfahren. Für M&A-Transaktionen, die unterschiedlich behandelte Arten von Vermögenswerten umfassen, sollten Kaufpreisallokationen vorgesehen werden.

Verkaufsgewinn

Das finnische Steuersystem sieht keinen gesonderten Steuersatz für mögliche Verkaufsgewinne vor. Vielmehr werden Gewinne aus Share und Asset Deals zusammen mit sonstigen Unternehmenseinkünften mit dem jeweils geltenden Satz (derzeit 20 %) besteuert. Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, die zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören, sind jedoch steuerfrei.

Verlustvortrag

Akquisitionen können sich auf die Fähigkeit des Zielunternehmens auswirken, steuerliche Verluste aus Vorjahren vorzutragen. Steuerliche Verluste können verfallen, wenn es zu einem Eigentümerwechsel kommt, aber es ist möglich, bei den Steuerbehörden eine Ausnahmeregelung zu beantragen, die es ermöglicht, die Vorträge auch nach der Transaktion zu nutzen. In der Praxis wird die Befreiung häufig gewährt, wenn der Betrieb im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird und ausreichende geschäftliche Gründe für die Transaktion vorliegen.