Sozialversicherung von nach Finnland entsandten Mitarbeitern
Anwendbares Sozialversicherungssystem
Die Sozialversicherungsregelungen für die grenzüberschreitende Beschäftigung werden durch das EU-Recht koordiniert. Ähnliche Regeln gelten für Entsendungen in den und aus dem EWR, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich.
Wird die Arbeit im Ausland verrichtet, werden die Sozialversicherungsbeiträge in der Regel jeweils nur an ein Land abgeführt. Generell gilt, dass die Arbeitnehmer den Sozialversicherungsgesetzen des Beschäftigungslandes unterliegen. Eine wichtige Ausnahme ist, dass Arbeitnehmer bei vorübergehenden Entsendungen im Sozialversicherungssystem ihres Heimatlandes bleiben können, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
Aktivitäten des Arbeitgebers im Entsendestaat: Der Arbeitgeber muss im Entsendestaat in erheblichem Umfang tätig sein. Die Beurteilung hängt von mehreren Faktoren ab, u. a. vom Standort des eingetragenen Firmensitzes, dem Verwaltungspersonal, der Einstellung von Mitarbeitern und dem Abschluss von Verträgen mit Kunden, dem auf Arbeits- und Kundenverträge anwendbaren Recht, dem Umsatz in jedem Land sowie der Anzahl der im Entsendeland geschlossenen Verträge.
Tätigkeit des Arbeitnehmers im Entsendestaat: Der entsandte Arbeitnehmer muss mindestens einen Monat lang unmittelbar vor dem Beschäftigungsverhältnis im Entsendestaat gearbeitet haben oder anderweitig dem Sozialversicherungssystem des Entsendestaates unterlegen haben. In bestimmten Fällen können auch kürzere, bereits bestehende Sozialversicherungsdeckungen ausreichen.
Arbeit im Auftrag des Arbeitgebers: Für die Dauer der Entsendung ins Ausland muss eine direkte Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehen. Dieses Kriterium ist in der Regel erfüllt, wenn das ursprüngliche Arbeitsverhältnis bestehen bleibt und der Arbeitgeber die letzte Entscheidungsgewalt darüber behält, einschließlich der Art der Arbeit, der Beendigung der Entsendung und der Lohnzahlung.
Voraussichtliche Dauer: Die Entsendung muss auf höchstens 24 Monate begrenzt sein. Dies kann aufeinanderfolgende oder gleichzeitige Projekte in Finnland für denselben Arbeitgeber umfassen. Eine neue Entsendung nach Finnland mit Neustart der 24-Monats-Frist erfordert in der Regel eine mindestens zweimonatige Unterbrechung. Die Dauer wird für jedes Aufnahmeland gesondert berechnet.
Kein Ersatz: Wird ein Arbeitnehmer in das Empfängerland entsandt, um einen anderen Arbeitnehmer zu ersetzen, wird er automatisch von der Freistellung ausgeschlossen.
Der Versicherungsschutz durch die Sozialversicherung des Entsendestaates wird durch eine A1-Bescheinigung nachgewiesen. Die Bescheinigung wird vom Entsendestaat ausgestellt und sollte im Voraus beantragt werden.
Besondere Regeln gelten für Situationen, in denen Arbeitnehmer regelmäßig in mehreren Ländern arbeiten.
Sind nicht alle Kriterien für eine vorübergehende Entsendung erfüllt, kann der Arbeitnehmer dennoch im Sozialversicherungssystem seines Heimatlandes verbleiben, wenn die zuständigen Behörden in allen betroffenen Ländern einer Ausnahmeregelung zustimmen und die Regelung im Interesse des Arbeitnehmers liegt.
Gesetzliche Sozialversicherungspflichten in Finnland
Wenn keine Befreiung gilt, müssen Arbeitnehmer in Finnland nach finnischem Recht versichert sein. Arbeitgeber sind für die Abführung sowohl für ihre eigenen Anteile an den Versicherungsbeiträgen als auch für die Anteile ihrer Arbeitnehmer verantwortlich.
Zu den zentralen Bestandteilen des finnischen Systems der Sozialversicherung gehören:
Die Rentenversicherung für Arbeitnehmer setzt sich aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zusammen, die der Arbeitgeber an den von ihm gewählten Versicherungsträger zahlt. Im Jahr 2025 belaufen sich die durchschnittlichen Gesamtbeiträge auf 24,85 % des Gehalts (wobei der durchschnittliche Arbeitgeberanteil 17,38 % beträgt).
Die Arbeitslosenversicherung besteht aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen, die der Arbeitgeber an den Beschäftigungsfonds zahlt. Im Jahr 2025 beträgt der Arbeitnehmeranteil 0,59 % und der Arbeitgeberanteil 0,20 % (0,80 % bei einem jährlichen Gehaltsvolumen des Arbeitgebers von mehr als 2.455.500 EUR).
Die Unfall- und Berufskrankheitenversicherung deckt Verletzungen durch Arbeitsunfälle, Verletzungen auf Geschäftsreisen und Berufskrankheiten ab. Die Versicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber an einen zugelassenen Versicherer seiner Wahl gezahlt. Die Prämien hängen von der Risikostufe und dem Versicherungsanbieter ab und schwanken in der Regel zwischen 0,05 und 5 Prozent.
Die Beiträge der Krankenversicherung werden zusammen mit den Steuern gezahlt. In der Regel behalten die Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil ein und führen ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Finanzverwaltung ab. Der Arbeitgeberanteil beträgt im Jahr 2025 1,87 Prozent. Für Arbeitnehmer beträgt der Krankenversicherungsbeitrag im Jahr 2025 1,06 % und der Taggeldbeitrag 0,84 %.
Viele verbindliche Tarifverträge schreiben auch eine Gruppenlebensversicherung vor. Die Prämie wird vom Arbeitgeber an den Versicherungsträger gezahlt, oft zusammen mit der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Prämie hängt von der Art der Tätigkeit ab und beträgt im Durchschnitt 0,06 Prozent des Gehalts.